Betriebliche Auswirkungen der Corona-Pandemie - Hinweise und Tipps

Kaum ein Thema hält die Welt derzeit so sehr in Atem wie die Verbreitung des Coronavirus. Neben sehr vielen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen geht es für alle Unternehmen auch um Gesundheitaspekte und entsprechende Schutzmaßnahmen.

Alle Menschen sollten Vorsichtsmaßnahmen gegen eine mögliche Infektion treffen. Auch Betriebsinhaber müssen ihre Mitarbeiter vor der Krankheit schützen und im Fall der Fälle weitere Maßnahmen treffen. Die wichtigsten Aspekte aus Sicht des Arbeitsschutzes haben wir zusammengestellt (Stand: 31. Mai 2022):

Angesichts des Abklingens der Infektionszahlen ist am 25. Mai 2022 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft getreten. Mit ihr endete ebenfalls der Anwendungsbereich der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Regionale und betriebliche Infektionsausbrüche sind jedoch weiterhin nicht ausgeschlossen. Deswegen sollten Arbeitgeber das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept anpassen.

Seit Beginn der Pandemie müssen Betriebe den Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz in ihrer Gefährdungsbeurteilung beachten. Den rechtlichen Rahmen hierfür fanden sie bisher in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Die Berufsgenossenschaften hatten diese Vorschriften mit "branchenspezifischen Konkretisierungen" für Betriebe und Einrichtungen flankiert. Durch den Wegfall von Verordnung und Regel gibt es keine gesonderten Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen für die Betriebe mehr, es sind nur noch die bundesländerspezifischen, allgemein geltenden Basisschutzmaßnahmen (i.d.R. AHA+L-Regeln) einzuhalten.

Arbeitgeber sind jedoch nicht entbunden von der grundsätzlichen Pflicht, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Arbeitgeber müssen auch weiterhin beurteilen, welche Gefährdung durch das Virus in ihrem Betrieb oder in ihrer Einrichtung noch besteht. Maßstab hierfür kann zum einen die aktuelle Lage in der Region sein. Zum anderen spielt auch die Tätigkeit eine wichtige Rolle. Vor allem auch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit besonders schutzbedürftiger Beschäftigtengruppen sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Unterstützung bei der Integration des Infektionsschutzes in die Gefährdungsbeurteilung bieten nach wie vor die branchenspezifischen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger (siehe unten). Diese werden zukünftig allerdings nur noch vereinzelt aktualisiert. Mit Blick auf die noch ungewisse Situation später im Jahr ist es allerdings ratsam, sich auf eine mögliche neue Infektionswelle vorzubereiten. Masken vorzuhalten und größere Zusammenkünfte vorausschauend zu planen sind einfache Mittel, um im Herbst gegebenenfalls schnell auf eine rasche Verschlechterung der Infektionslage reagieren zu können. Ein entsprechendes Vorgehen minimiert nicht nur das Risiko einer Störung des betrieblichen Ablaufs, sondern verhindert letztlich auch die Gefahr plötzlich anfallender Kosten.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sollten unabhängig davon beachten, dass durch den Wegfall der 3G-Zugangskontrolle am Arbeitsplatz bereits im März die erhobenen Daten spätestens sechs Monate nach der Erhebung vernichtet oder gelöscht werden müssen.

Eine eigenverantwortliche Anordnung von 3G-Modellen durch den Arbeitgeber ist trotz des Wegfalls der Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz weiterhin möglich, wenn die individuelle Gefährdungsbeurteilung dies begründet. Die Anordnung muss aber die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahren. Um diese Grenzen zu bestimmen, müssen die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegeneinander abgewogen werden.
Das Interesse des Arbeitgebers bei fehlendem Immunitätsstatus seiner Mitarbeiter Testnachweise anzuordnen wird regelmäßig überwiegen, wenn z. B. im Betrieb eine besondere Gefährdungssituation vorliegt, wenn vermehrt Infektionsfälle aufgetreten sind oder Arbeitnehmer Symptome aufweisen. Auch wenn die Beschäftigten einem erhöhten Expositionsrisiko ausgesetzt sind, z. B. aufgrund einer Vielzahl von Kontakten oder weil Abstandsregelungen nicht immer eingehalten werden können, kann eine entsprechende Anordnung in Betracht kommen.

Ab dem 16. März 2022 gilt für alle Personen, die in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen tätig sind, eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Personen die in den betroffenen Einrichtungen tätig sind, müssen bis zum 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Arbeitgeber dieser Einrichtungen haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen.

In seinen FAQs mit näheren Informationen zum Thema (PDF-Download) hat das Bundesgesundheitsministerium näher bestimmt, welche Einrichtungen betroffenen sind und wer als "in einer solchen Einrichtung tätig" gilt. Demnach betrifft die Regelung unter anderem auch Handwerkerinnen und Handwerker – allerdings nur dann, wenn sie regelmäßig Reparaturen oder Montagen im Gebäude durchführen. Von der Nachweispflicht ausgenommen sind Handwerker, die im Rahmen eines einmaligen/nicht regelmäßigen Einsatzes tätig sind, oder außerhalb der Einrichtung oder des Unternehmens am Gebäude Arbeiten durchführen.

Kommt die Impfpflicht zur Anwendung kann die Kontrolle der Nachweise durch den Arbeitgeber der betroffenen Handwerker durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass eine entsprechende Absprache zwischen der Einrichtung oder dem Unternehmen besteht, in der oder dem die Person eingesetzt wird, und dem Handwerksbetrieb besteht. Die Daten können entsprechend ausgetauscht werden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsschutz „bei sich ändernden Gegebenheiten“ gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) anzupassen. In der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus ist daher die bestehende Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und ggfs. zu aktualisieren.

Angesichts der andauernden Pandemie ist damit zu rechnen, dass Auftraggeber (z.B. Öffentliche Hand, gewerbliche Kunden) oder Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo) auf größeren Baustellen die Vorlage einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung fordern werden. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass Aufsichtsbehörden oder Berufsgenossenschaften – wenn auch nur in Einzelfällen – das Vorhandensein kontrollieren. Davon unabhängig sollte die gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) obligatorische Gefährdungsbeurteilung im unternehmerischen Eigeninteresse erfolgen. Einerseits um Risiken für alle Beschäftigten zu minimieren, und um andererseits für den Fall einer Covid-19-Erkrankung bei Mitarbeitern nachzuweisen, dass man seinen Arbeitgeberpflichten nachgekommen ist.
Im Portal finden SIAM-Nutzer deswegen in der Rubrik „Gefährdungsbeurteilungen“ unter „SARS-CoV-2-Virus (Corona)“ zwei Vorlagen, mit denen sie die Arbeitsbedingungen innerbetrieblich sowie bei Auswärtstätigkeiten beurteilen können.

Zu den beiden Einzelthemen der Gefährdungsbeurteilung stehen Ihnen nach Erstellung wie üblich zwei passende Betriebsanweisungen zur Verfügung, eine für innerbetriebliche Tätigkeiten und eine zweite für Auswärtstätigkeiten (Montage/Baustelle). Beide beinhalten zusätzlich Hygienetipps der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) sowie Hinweise zur Verwendung von Mund-Nase-Bedeckungen. Die Betriebsanweisungen sollten in Waschräumen/Waschstellen und möglichst auch in den Aufenthalts-/Pausenräumen ausgehängt und außerdem den Baustellenunterlagen beigefügt werden.

In der Rubrik „Unterweisungen“ lässt sich die Durchführung (anhand der Betriebsanweisung „Corona bei Auswärtstätigkeiten“ und „Corona innerbetrieblich“) auf die übliche Weise dokumentieren.

Unsere Vorlagen und Muster berücksichtigen den "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ des Bundesarbeitsministeriums und die aktuellen Handlungshilfen der Berufsgenossenschaften.

Nach derzeitigem Kenntnisstand ist von einer Infektiosität Verstorbener auszugehen, die mit SARS-CoV-2 infiziert sind. Auch Körperflüssigkeiten, insbesondere aus den Atemwegen, sind infektiös. Das gleiche gilt über den Zeitraum weniger Tage auch für Rückstände von Körperflüssigkeiten auf Kleidung, Haut und Umgebung der Verstorbenen. Schutzmaßnahmen für Bestatterinnen und Bestatter vor einer Gefährdung durch SARS-CoV-2 entsprechen denen luftübertragbarer Infektionserreger der Risikogruppe 3, zu denen auch die Erreger von Tuberkulose und mehrere Influenzaviren gehören. Weitere Auskunft zum Umgang mit Verstorbenen und SARS-CoV-2 als Infektionserreger der Risikogruppe 3 geben das Robert Koch-Institut (RKI) in seinen Empfehlungen zum Umgang mit COVID-19-Verstorbenen und branchenspezifisch die DGUV-Information 214-021 (vormals BGI 5026).
Der Bundesverband Deutscher Bestatter hat mit Unterstützung der BG Verkehr eine filmische Dokumentation erstellt, die detailliert Auskunft gibt zu den konkreten Maßnahmen, die während der Vorbereitung von an SARS-CoV-2 Verstorbenen auf die Bestattung zu beachten sind.

Detaillierte Empfehlungen für den Schutz der Beschäftigten mit weiteren Verlinkungen zu den Themen

  • Beratungsgespräche
  • Vorkehrungen in Geschäftsräumen
  • Arbeitsorganisatorischen Maßnahmen
  • Personen im Fahrzeug
  • Reinigung und Desinfektion von Fahrzeuginnenräumen
  • Vorbereitung und Durchführung von Trauerfeiern

hat die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) auf ihrer Website zusammengestellt.

Hinsichtlich der Ausrichtung von Bestattungen und Trauerfeiern gelten die generellen Vorgaben der Bundesländer (sowie ggf. von Städten und Gemeinden). Diese müssen beachtet werden. Einen Überblick über die Ländervorgaben hat der Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. zusammengestellt.

Ersthelfende müssen immer darauf achten, sich selbst zu schützen. Klassische Beispiele sind die Absicherung einer Unfallstelle oder das Anziehen von Einmalhandschuhe bei der Versorgung von Wunden. Diese Regel gilt unabhängig von der aktuellen Corona-Pandemie. Momentan sollten Ersthelfende aufgrund des Corona-Virus aber besonders auf Maßnahmen des Eigenschutzes achten, zum Beispiel falls verfügbar Atemschutzmaske und Schutzbrille tragen. Dazu gehört außerdem das Abstand halten, wenn es möglich ist. Auch das Einhalten der Husten- und Niesetikette und gründliches Händewaschen zählen dazu.

Die wichtigsten Fragen zum Thema Erste Hilfe im Betrieb im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Pandemie hat die DGUV in zwei Handlungshilfen zusammengestellt.

Nach dem jetzigen Erkenntnisstand haben Schwangere kein höheres Risiko als die Allgemeinbevölkerung, sich mit dem Coronavirus zu infizieren. Es gibt jedoch vermehrt Hinweise, dass es bei Schwangeren zu einem schwereren Verlauf der COVID-19 Erkrankung kommen kann und auch zu einer höheren Frühgeburtlichkeit. Außerdem sind die Möglichkeiten einer Behandlung im Falle eines schwereren Verlaufs bei Schwangeren gegenüber der Allgemeinbevölkerung eingeschränkt. So können häufig Medikamente und Behandlungsmaßnahmen nicht genutzt werden, ohne dabei das ungeborene Kind zu gefährden.

Ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht für Schwangere, die einem vermehrten Personenkontakt ausgesetzt sind. Im Tischlerhandwerk dürfte dies in der Regel – anders als im Lebensmittel-Einzelhandel, in Drogeriemärkten, Bäckereien o.ä. – nicht der Fall sein. Sollte es dennoch solche Arbeitsplätze geben, kann das Infektionsrisiko auch nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen auf ein für Schwangere vertretbares Maß reduziert werden. Eine schwangere Mitarbeiterin kann daher in der derzeitigen Situation an diesen Arbeitsplätzen nicht mehr beschäftigt werden.

Von der aktuellen Pandemie-Lage unabhängig gilt: Der Arbeitgeber muss eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen vornehmen und hierbei auch die schwangerschaftsbedingten Risiken beurteilen. Die Gefährdungsbeurteilung benennt die möglichen Tätigkeiten und Bedingungen unter Beachtung der festgelegten Maßnahmen, die ein für Mutter und ihr ungeborenes Kind sicheres Arbeiten ermöglicht. Bei Einhaltung der Maßnahmen wird die Schwangere keinem höheren Lebensrisiko ausgesetzt als die Allgemeinbevölkerung.
Im Zusammenhang mit dem Coronavirus ist der Arbeitgeber darüber hinaus verpflichtet, das Krankheitsgeschehen und die Ausbreitung der Risikogebiete zu beobachten und das damit verbundene Risiko ggfs. immer wieder neu zu bewerten.

Bei einer nachgewiesenen Infektion einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters am Coronavirus am Arbeitsplatz ist ein Beschäftigungsverbot für die Schwangere bis zum 14. Tag nach dem Erkrankungsfall auszusprechen. Dies gilt ebenso, wenn im Arbeitsumfeld der Schwangeren bei einer Person ein ärztlich begründeter Verdacht einer Infektion abgeklärt wird/werden muss. Dies ist in der Regel mit einer häuslichen oder stationären Quarantäne verbunden und evtl. mit Durchführung eines Tests (PCR).

Umfassende Antworten auf Fragen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS CoV-2 liefert eine FAQ-Website des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).

Die Arbeit im Homeoffice gewinnt – nicht zuletzt durch die SARS-CoV-2-Epidemie – immer mehr an Bedeutung. Das stellt Arbeitgeber und Beschäftigte vor die Herausforderung, die zeitweilige Arbeit im privaten Umfeld entsprechend des Arbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes zu gestalten. Fest eingerichtete Telearbeitsplätze werden in Handwerksbetrieben die Ausnahme sein. Wie sicheres und gesundes Arbeiten im Homeoffice dennoch gelingen kann, zeigen der Leitfaden und die Praxishilfe/Checkliste unten zum Download.

Formal wichtig: Wird für einen beschränkten Zeitraum Homeoffice empfohlen oder angeordnet, handelt es sich aus Arbeitsschutzsicht um mobile Arbeit. Sie ist abzugrenzen von der klassischen Form des Homeoffice, der Telearbeit. Unter mobiler Arbeit sind Tätigkeiten zu verstehen, die außerhalb der Arbeitsstätte unter Nutzung von stationären oder tragbaren Computern oder anderen Endgeräten stattfinden und nicht zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten fest vereinbart sind. Solche Tätigkeiten umfassen auch das kurzfristig angesetzte Arbeiten in der eigenen Wohnung. Bei der Möglichkeit, während der Corona-Krise für einen begrenzten Zeitraum im Homeoffice zu arbeiten, handelt es sich also – in der Regel – nicht um Telearbeit im Sinne der Arbeitsstättenverordnung, sondern um mobile Arbeit.
Für mobile Arbeit gelten die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes. Spezielle Regelungen wie bei der Telearbeit gibt es jedoch nicht. Das bedeutet u.a., dass keine gesonderte Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist und auch nicht alle Bestimmungen zur Gestaltung des Heimarbeitsplatzes zwingend einzuhalten sind.In Ausnahmesituationen, wie jetzt im Rahmen der Corona-Krise, kann mobiles Arbeiten auch über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden.

Mit Inkrafttreten der Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 27. Januar 2021 haben Arbeitgeber den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Sofern Arbeitgeber Beschäftigten ein Vertragsangebot für eine Tätigkeit in ihrer Wohnung unterbreiten, sollten sie sich bei Abgabe des Vertragsangebots zugleich bei den Beschäftigten erkundigen, ob sie nach ihrer Einschätzung in ihrer eigenen Wohnung ihre Tätigkeit ausüben können.
Im Falle einer Umsetzung empfiehlt es sich zur Vermeidung etwaiger Nachweisprobleme, die befristete Änderung des Arbeitsortes möglichst in Form einer schriftlichen, d.h. von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Änderungsvereinbarung, abzuschließen bzw. die zuvor mündlich getroffene Vereinbarung schriftlich zu bestätigen.
Ein Muster für ein Homeoffice-Angebot sowie ein Beispiel für eine Änderungsvereinbarung finden Sie unten zum Download.

Grundsätzlich gilt: Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich ist dabei nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht – das Bundessozialgericht spricht hier von der Handlungstendenz.
Das heißt zum Beispiel: Fällt eine Versicherte die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie im Erdgeschoss die unterbrochene Internetverbindung überprüfen will, die sie für die dienstliche Kommunikation benötigt, wäre dieser Unfall versichert. Fällt sie hingegen die Treppe hinunter, weil sie eine private Paketsendung entgegennehmen will, wäre dies nicht versichert. Denn eigenwirtschaftliche - das heißt private - Tätigkeiten sind auch im Büro grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert.
Die Abgrenzung zwischen versicherter und unversicherter Tätigkeit ist gerade im Homeoffice nicht ganz einfach. Es stellt sich zum Beispiel die Frage, welche Wege im Homeoffice versichert sind. Einige Urteile des Bundessozialgerichtes hat es dazu schon gegeben. So gelten die Wege zur Toilette oder zur Nahrungsaufnahme in der Küche als eigenwirtschaftliche Tätigkeiten und sind damit im Homeoffice nicht versichert.

Hatte die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nachweislich Kontakt zu einer infizierten Person oder war im Urlaub in einem Risikogebiet, so sollte sich die Person wegen der konkreten Infektionsgefahr vom Betrieb fernhalten. Aufgrund der konkreten Ansteckungsgefahr kann sie ihre Arbeitsleistung im Betrieb zum Schutz der übrigen Belegschaft nicht erbringen. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat zwar grundsätzlich nach §616 BGB einen Vergütungsanspruch für Ausfallzeiten, die überschaubar sind (i.d.R. fünf Arbeitstage). Ist der Tarifvertrag Bestandteil des Arbeitsvertrags, so wird dieser Vergütungsanspruch nach § 616 BGB jedoch durch eine abschließende Liste der bezahlten Freistellungen eingeschränkt und erfolgt damit unbezahlt (Manteltarifvertrag für das Tischlerhandwerk Nordwest: Ziffer 44.).

Ist der Verdacht eher unkonkret, so besteht bei einem vorsorglichen Fernbleiben des Arbeitnehmers kein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB. Man sollte daher erst einmal Überstunden abbauen lassen oder die Möglichkeit des Home-Office prüfen. Stellt der Betrieb den Arbeitnehmer bei unkonkretem Verdacht von sich aus vorsorglich frei, dürfte allerdings die Vergütungspflicht greifen, die auch nicht durch die Tarifvertragsregeln ausgeschlossen sind.

Weitere organisatorische und hygienische Empfehlungen für den Fall, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin sich mit dem Corona-Virus infiziert hat oder der begründete Verdacht auf eine Infektion besteht, geben die Berufsgenossenschaften hier.
Zusammengefasst werden die empfohlenen Maßnahmen im bereitgestellten Flyer.

Links und weiterführende Informationen

Unter folgenden Links erhalten Sie weitergehende Informationen zu allen Gesundheitsfragen rund um das Coronavirus SARS-CoV-2: